Die abgebildeten Personen sind Teilnehmer einer Versammlung, einer Demonstration, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge wie z. B. Abschlussbälle oder Schulfeste - solange nur die Menschenmenge gezeigt wird. Als Menschenmenge gelten drei Personen und mehr auf dem Foto. (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG)